ECSA CHEMICALS AG: ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. GÜLTIGKEIT UND ABSCHLUSS DER ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN UND DES VERTRAGES

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) regeln die Modalitäten und die Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung der von der ECSA Chemicals AG (nachfolgend “Lieferant”) vermarkteten Produkte und stellen einen integrierenden Bestandteil des mit dem Kunden (nachfolgend “Besteller”) abgeschlossenen Vertrages (in der Folge “Vertrag”) dar. Anwendbar sind die im Zeitpunkt der Bestellung geltenden AVB.

1.2 Vorliegende AVB sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Bestellungsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn diese vom Lieferanten akzeptiert worden sind.

1.3 Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich oder durch Rechnungsstellung bestätigt hat.

1.4 Der Vertrag ersetzt jegliches vorausgehende Angebot, Korrespondenz, Absichtserklärung oder andere mündliche oder schriftliche Mitteilung.

1.5 Für allfällige Änderungen des vorliegenden Vertrages ist die schriftliche Zustimmung beider Parteien notwendig. Die Zustimmung kann auch durch elektronische Übermittlung (z.B. Telefax, eingescannte und über E- Mail zugesandte Unterlagen) der Vertragsänderung, versehen mit der rechtsgültigen Unterschrift, abgegeben werden.

2. GEGENSTAND DER LIEFERUNG

2.1 Für den Gegenstand der Lieferung ist die Bestellungsbestätigung massgebend. Darin nicht enthaltene Leistungen werden besonders berechnet.

2.2 Als massgebendes Gewicht der vertraglichen Ware gilt das im Werk des Lieferanten festgestellte Gewicht.

2.3 Besondere Lieferbedingungen und Liefertermine müssen vorgängig durch die Parteien vereinbart und vom Lieferanten schriftlich angenommen werden.

2.4 Leihgebinde werden zusätzlich zur vertragsgegenständlichen Ware in Rechnung gestellt. Bei Rückgabe innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung werden sie dem Käufer wieder gutgeschrieben.
Gebinde, die nach Ablauf der angegebenen Frist nicht mehr verwendbar oder zurückbehalten werden, werden nicht gutgeschrieben. Die Qualitätskontrolle findet nur bei ECSA Lager statt
Zurückgegebene Gebinde, die nicht Eigentum des Verkäufers sind, oder Einweggebinde werden entsorgt und die entsprechenden Kosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

3. VORSCHRIFTEN AM BESTIMMUNGSORT

Die Verwendung der Lieferung erfolgt ausserhalb der Kontrollmöglichkeiten des Lieferanten und liegt in jedem Fall ausschliesslich im Verantwortungsbereich des Bestellers.

4. PREIS

4.1 Die Preise verstehen sich netto inklusive Verpackung, sämtliche Nebenkosten wie Fracht, Versicherung, Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen, wenn vertraglich nicht anders geregelt.

4.2 Der Besteller hat die Transportkosten und alle Arten von Steuern, Abgaben und Gebühren zu tragen.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Soweit es der Vertrag nicht anders vorsieht, wird der Kaufpreis mit dem Besitzübergang der Ware auf den Besteller fällig.

5.2 Die Zahlungspflicht ist erfüllt, sofern der Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug auf einem Konto des Lieferanten frei verfügbar ist. Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

5.3 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch im Falle von Art. 11 einzuhalten. Jegliche Verrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.

5.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können, auch ohne besondere Mahnung, Zinsen berechnet werden. Die Verzugszinsen liegen p.a. 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank, jedoch nicht unter 3%.

5.5 Ist die verkaufte Ware gegen Barbezahlung zu liefern und gerät der Besteller mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.6 Bei Zahlungsrückstand ist der Lieferant berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten und die weitere Erfüllung von ihm geeignet erscheinenden Sicherheiten, einschliesslich Vorauszahlung, abhängig zu machen. Ausserdem werden sämtliche Ansprüche des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Im Übrigen bleiben sämtliche Rechte des Lieferanten ausdrücklich vorbehalten. Insbesondere ist der Lieferant im Falle des Verzugs des Bestellers berechtigt, auch ohne Nachfristenansetzung, vom Vertrag zurückzutreten.

5.7 Bei verspäteter Zahlung nach der auf der Rechnung angegebenen Frist werden Verwaltungskosten in Höhe von CHF 40 verrechnet

5.8 Die Rechnung wird in digitalem Format ausgestellt und per E-Mail an den vom Käufer in der Gestaltungsphase des Kaufvertrags angegebenen Kontakt gesandt. Wird die Rechnung in Papierform angefordert und auf dem normalen Postweg versandt, so werden pro Rechnung zuzüglich zum Verkaufspreis Kosten in Höhe von 2.- CHF in Rechnung gestellt.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor.

6.2 Der Besteller ermächtigt den Lieferanten, die Eintragung im amtlichen Register auf Kosten des Bestellers vornehmen zu lassen.

6.3 Der Besteller ist verpflichtet, jederzeit bei denjenigen Massnahmen hinzuwirken, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind und Domizil- resp. Sitzwechsel dem Lieferanten unverzüglich zu melden.

7. LIEFERFRIST

7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, der Lieferant über die Ware in seinem Werk verfügt und sämtliche behördliche Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen usw. eingeholt sind.

7.2 Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.

8. NUTZEN UND GEFAHR

8.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens bei der Ankunft der Ware beim Besteller auf diesen über.
 
8.2 Wird der Versand aus den in Art. 1.2 genannten Gründen verzögert oder verunmöglicht, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

9. BEANSTANDUNGEN

9.1 Der Besteller hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.

9.2 Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit, Menge oder Preis, sind unverzüglich spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich dem Lieferanten anzuzeigen.

9.3 Unterlässt der Besteller die Prüfung des Zustandes der erhaltenen Ware oder die unverzügliche Mitteilung von allfälligen Beanstandungen, gilt die verkaufte Ware auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt und es entfällt für den Lieferanten jegliche Haftung.

9.4 Bei ordnungsgemäss angezeigten und begründeten Beanstandungen, verpflichtet sich der Lieferant, nachgewiesen mangelhafte Ware so rasch als möglich nach seiner Wahl zu ersetzen oder nachzubessern. Ersetzte Ware wird Eigentum des Lieferanten.

9.5 Schadenersatzansprüche auf Grund von Mängeln, Fehlmengen oder schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten sind der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt. Weitere Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz weitergehender Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen (Produktehaftplichtversicherung).

10. HÖHERE GEWALT

Der Lieferant haftet nicht für die durch Ereignisse höherer Gewalt bedingte Nichterfüllung der Vertragesverpflichtungen. Höhere Gewalt sind alle Hindernisse, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen, ungeachtet dessen, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse  sind  beispielsweise  Epidemien,  Mobilmachung,  Krieg,  Aufruhr, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Ware, Knappheit von Rohstoffen, behördliche Massnahmen, Naturereignisse.

11. DATENSCHUTZ

A partire dalla vostra approvazione i dati necessari alla stipulazione o alla gestione di un contratto potranno essere scambiati con autorità pubbliche o aziende, se e nella misura in cui ciò si renda indispensabile per le informazioni di credito o il disbrigo del contatto.

12. TEILNICHTIGKEIT

Sollten einzelne Klauseln dieser AVB ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln und die Gültigkeit des Vertrages nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

13. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

13.1 Alle zwischen Besteller und Lieferanten bestehenden Rechtsbeziehungen unterstehen schweizerischem Recht.

13.2 Erfüllungsort, ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten sowie Betreibungsort (letzteres jedoch nur für Besteller mit ausländischem Wohnsitz) ist Mendrisio (Schweiz). Der Lieferant hat aber auch das Recht, den Besteller beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht nach seiner Wahl zu belangen.